e) Auch ist nicht ersichtlich, weshalb für den Beweis der Fristeinhaltung ein eigenständiges Feststellungsverfahren erforderlich wäre und diese Frage nicht im Rahmen einer späteren Leistungsklage gegen den Bürgen geprüft werden könnte. Im vorliegenden Fall besteht zudem schon deshalb kein schützenswertes Feststellunginteresse im Zusammenhang mit der Viermonatsfrist (Art. 839 Abs. 4 ZGB), weil die Beklagte die Einhaltung dieser Frist ausdrücklich anerkennt (Klageantwort, S. 3).