Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die Hauptschuldnerin den Anspruch zu Unrecht anerkannt haben sollte (Art. 502 Abs. 2 OR). Selbst ein rechtskräftiges Urteil gegen die Hauptschuldnerin kann der Bürgin nicht entgegengehalten werden, da ein Leistungsurteil, das die Hauptschuldnerin zur Zahlung verpflichtet, keine Rechtskraft gegenüber der Bürgin, die in jenem Prozess regelmässig nicht Prozesspartei ist, entfaltet.