Da sich die belangte Bürgin noch mit allen der Hauptschuldnerin zustehenden Einreden zur Wehr setzen kann (Art. 502 Abs. 1 und 2 OR), ist sie auch berechtigt, den Bestand der Forderung im Rahmen der Leistungsklage zu bestreiten und sie muss nicht befürchten, als Bürgin für eine nicht bestehende Forderung in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die Hauptschuldnerin den Anspruch zu Unrecht anerkannt haben sollte (Art. 502 Abs. 2 OR).