Aber gerade in diesen Fällen ist noch weniger ersichtlich, weshalb die Gläubigerin nicht direkt gegen die gesetzliche Bürgin auf Leistung klagen könnte, sondern eine separate Feststellungsklage über den Bestand der (Vergütungs-) Forderung erforderlich sein soll. Die notwendige Feststellung kann ohne weiteres vorfrageweise im Rahmen einer Leistungsklage gegen die Bürgin erfolgen und eine separate Feststellungsklage ist unnötig (a. M. Reetz, a. a. O., S. 127). Da sich die belangte Bürgin noch mit allen der Hauptschuldnerin zustehenden Einreden zur Wehr setzen kann (Art.