d) Es ist nun aber so, dass unter gewissen Umständen die Gläubigerin von der Pflicht befreit ist, die Forderung zuerst gegen die Schuldnerin geltend zu machen, oder dass für die Gläubigerin unzumutbar ist, zuerst die Hauptschuldnerin zu belangen, bevor sie auf die Bürgin greifen darf (Art. 495 Abs. 1 OR). Aber gerade in diesen Fällen ist noch weniger ersichtlich, weshalb die Gläubigerin nicht direkt gegen die gesetzliche Bürgin auf Leistung klagen könnte, sondern eine separate Feststellungsklage über den Bestand der (Vergütungs-) Forderung erforderlich sein soll.