In diesem Sinne ist auch die im Gesetzestext erwähnte Anerkennung zu verstehen. Wird die Forderung von der Hauptschuldnerin anerkannt, wird ein hängiges Verfahren damit gegenstandslos bzw. die Einleitung einer Klage gegen die Hauptschuldnerin unnötig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte