Die Feststellung, dass die Forderung gegenüber der Hauptschuldnerin besteht, wird dabei in aller Regel nicht, wie allenfalls fälschlicherweise aus dem Wortlaut von Art. 839 Abs. 4 ZGB geschlossen werden könnte, in einem Feststellungsurteil, sondern als Zwischenschritt in einem gegen die Hauptschuldnerin gerichteten Leistungsurteil erfolgen. Es entspricht dem Wesen der Leistungsklage auf Zahlung einer Geldsumme, dass sie nur geschützt werden kann, wenn festgestellt ist, dass der geltend gemachte Anspruch besteht. In diesem Sinne ist auch die im Gesetzestext erwähnte Anerkennung zu verstehen.