BSK-Pestalozzi, N 13 und 16 zu Art. 492 OR). Bei der einfachen Bürgschaft hat denn die Gläubigerin auch in erster Linie die Schuldnerin zu belangen (Art. 495 Abs. 1 OR). Nach dem Grundsatz der Akzessorietät sowie den allgemeinen Prinzipen des Schuldrechts hat eine Anerkennung durch die Forderungs-, d. h. die Hauptschuldnerin, zu erfolgen. Ist die Forderung bestritten, hat die Bauhandwerkerin bzw. Unternehmerin Klage gegen die Hauptschuldnerin anzuheben. Die Feststellung, dass die Forderung gegenüber der Hauptschuldnerin besteht, wird dabei in aller Regel nicht, wie allenfalls fälschlicherweise aus dem Wortlaut von Art.