c) Es ist deshalb naheliegender, dass der Gesetzgeber der Gläubigerin keine separate Feststellungsklage auferlegen wollte. Vielmehr lag der Formulierung wohl der Gedanke zugrunde, dass jede Bürgschaftshaftung eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraussetzt (Art. 492 Abs. 2 OR: Grundsatz der Akzessorietät). Die Bürgschaftshaftung ist abhängig vom Entstehen, vom Bestand sowie der Erzwingbarkeit der Hauptschuld, womit es bei einer nichtigen, erfolgreich angefochtenen oder verjährten Hauptschuld keine Bürgschaftshaftung geben kann (BGE 129 III 702, E. 2.1; BSK-Pestalozzi, N 13 und 16 zu Art.