Eine allenfalls weitergehende betragsmässige Begrenzung der Bürgschaftshaftung läge somit nicht in ihrem Interesse, sondern in demjenigen der Bürgin. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb eine Gläubigerin gezwungen werden sollte, die Haftungsobergrenze mit einer vorgängigen Feststellungsklage allenfalls noch weiter beschränken zu lassen.