b) Einer vorgängigen Festlegung der Bürgschaftssumme widerspricht im Übrigen auch die Interessenlage der Gläubigerin. Eine Haftungs-Obergrenze ergibt sich bereits aus der in Art. 839 ZGB vorgesehenen schriftlichen Geltendmachung der Bürgschaftshaftung unter Angabe des Forderungsbetrags (Art. 839 Abs. 4 ZGB) bzw. aus der vorläufigen Pfandrechts-Eintragung (Art. 839 Abs. 6 ZGB; vgl. auch Schumacher, a. a. O., Rz. 319). Eine allenfalls weitergehende betragsmässige Begrenzung der Bürgschaftshaftung läge somit nicht in ihrem Interesse, sondern in demjenigen der Bürgin.