Zudem ist die genannte Besonderheit des Bauhandwerkerpfandrechtes darin begründet, dass es im Gegensatz zur gesetzlichen Bürgschaft im Sinne von Art. 839 Abs. 4 ZGB nicht von Gesetzes wegen bzw. ausserbuchlich entsteht, sondern für die Entstehung ein Grundbucheintrag (Art. 839 Abs. 1-3 ZGB) erforderlich ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte