Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der neu geschaffenen gesetzlichen Bürgschaft den gleichen Fehler erneut beging, nämlich dass er von einer Forderung sprach, obwohl er eigentlich die Bürgschaftssumme meinte. Damit schliesst es der Gesetzeswortlaut aus, in Analogie zum Verfahren der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes die vorgängige separate Feststellung der Bürgschaftssumme inkl. vorfrageweise Feststellung der (Vergütungs-) Forderung zu verlangen. Zudem ist die genannte Besonderheit des Bauhandwerkerpfandrechtes darin begründet, dass es im Gegensatz zur gesetzlichen Bürgschaft im Sinne von Art.