Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Bauhandwerkerpfandrecht den Gesetzestext denn auch genau in diesem Punkt präzisiert, indem er den irreführenden Begriff der Forderung durch den richtigen Begriff der Pfandsumme ersetzte (Reetz, a. a. O., S. 124/125). Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der neu geschaffenen gesetzlichen Bürgschaft den gleichen Fehler erneut beging, nämlich dass er von einer Forderung sprach, obwohl er eigentlich die Bürgschaftssumme meinte.