Naheliegender wäre, dass das Gericht die Bürgschaftssumme festlegt, ähnlich der Pfandsumme beim Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 839 Abs. 3 ZGB) bzw. dass die Bürgin gegenüber der Gläubigerin eine bestimmte Bürgschaftssumme anerkennt. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Bauhandwerkerpfandrecht den Gesetzestext denn auch genau in diesem Punkt präzisiert, indem er den irreführenden Begriff der Forderung durch den richtigen Begriff der Pfandsumme ersetzte (Reetz, a. a. O., S. 124/125).