a) Bei der Auslegung des Wortlautes stellt sich zunächst die Frage, ob mit dem Wort Forderung nicht eigentlich die Bürgschaftssumme gemeint sein könnte. Auch wenn die Bürgschaftshaftung bei der gesetzlichen Bürgschaft ihrer Höhe nach regelmässig mit der Hauptforderung übereinstimmen dürfte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Gläubigerin in einem ersten Schritt gegen die Bürgin auf (vorfrageweise) Feststellung der Forderung gegen die Hauptschuldnerin klagen sollte. Noch unklarer ist, weshalb die Bürgin die Schuld der Hauptschuldnerin anerkennen sollte. Naheliegender wäre, dass das Gericht die Bürgschaftssumme festlegt, ähnlich der Pfandsumme beim Bauhandwerkerpfandrecht (Art.