Soweit die übrigen Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Bürgin bereits erfüllt sind, könne die Feststellungsklage mit der Leistungsklage verbunden werden (Reetz, a. a. O., S. 127). Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses Vorgehen nicht unnötig kompliziert ist bzw. letztendlich auf einem Missverständnis des im Parlament formulierten Gesetzestextes beruht, gemäss welchem die Bürgin den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen hafte (Art. 839 Abs. 4 ZGB).