BSK-Thurnherr, N 42h zu Art. 839/840 ZGB; das Erfordernis einer Feststellungsklage ebenfalls bejahend: Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Auflage, Rz. 337 sowie Reetz, a. a. O., S. 126). Soweit die übrigen Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Bürgin bereits erfüllt sind, könne die Feststellungsklage mit der Leistungsklage verbunden werden (Reetz, a. a. O., S. 127).