einleiten kann. Ein hinreichendes Interesse an einer vorgängigen, separaten gerichtlichen Feststellung des Bestehens einer Bürgschaftshaftung der Beklagten ist deshalb nicht leichthin anzunehmen. 5. Die Klägerin scheint den Prozess denn auch in erster Linie angestrengt zu haben, weil verschiedene Autoren eine vorgängige Feststellungsklage gegen die Bürgin für erforderlich halten, damit später gegen diese auf Leistung geklagt werden kann (so © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte