Es ist auch kein Grund ersichtlich, der die Klägerin nach Art. 495 Abs. 1 OR davon befreien würde, vorgängig die Hauptschuldnerin zu belangen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin im jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgreich gegen die Beklagte auf Leistung der Bürgschaftssumme klagen könnte. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass bei einer Leistungsklage gegen C und anschliessender Vollstreckung die Bürgschaftshaftung gegenstandslos würde. Allein der Umstand, dass die Bürgschaftshaftung durch das Vorgehen gegen die Hauptschuldnerin hinfällig werden kann, spricht dafür, dass die Klägerin zuerst gegen diese vorzugehen hat, bevor sie rechtliche Schritte gegen die Beklagte als Bürgin