4. Vertragspartnerin und Hauptschuldnerin der Klägerin ist die Unternehmerin C. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die klägerische Vergütungsforderung nicht bei der Hauptschuldnerin erhältlich gemacht werden könnte. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass sie die Hauptschuldnerin unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben hätte, oder dass ihr ein Verlust drohte, wenn sie gegen die Hauptschuldnerin vorgehen würde. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der die Klägerin nach Art. 495 Abs. 1 OR davon befreien würde, vorgängig die Hauptschuldnerin zu belangen.