495 OR) ergibt sich klar, dass die Gläubigerin zuerst gegen die Hauptschuldnerin vorgehen muss, bevor sie die einfache Bürgin belangen kann. Die Einrede, es sei vorerst die Hauptschuldnerin zu belangen (beneficium excussionis personale), ist das wesentlichste Merkmal der einfachen Bürgschaft (ZK-Oser/ Schönenberger, N 14 zu Art. 495 OR).