verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann oder wenn wegen der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist (Art. 495 Abs. 1 OR). Während sich im Bereich des Pfandrechtes die Frage stellen mag, ob zuerst das (Dritt-) Pfand zu verwerten ist, bevor eine persönliche Vollstreckung gegen die Schuldnerin möglich ist (beneficium excussionis realis), stellt sich die Frage bei einer einfachen Bürgschaft nicht. Aus dem Gesetz (Art. 495 OR) ergibt sich klar, dass die Gläubigerin zuerst gegen die Hauptschuldnerin vorgehen muss, bevor sie die einfache Bürgin belangen kann.