839 Abs. 6 ZGB erfüllt sind. Es bedarf weder einer vertraglichen Verpflichtung der Bürgin gegenüber der Gläubigerin, noch eines anderen Begründungsaktes, wie ihn etwa die (definitive) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch (Art. 839 Abs. 3 ZGB) darstellt. Die Gläubigerin kann die einfache Bürgin erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft die Hauptschuldnerin in Konkurs geraten ist, die Hauptschuldnerin Nachlassstundung erhalten hat oder von der Gläubigerin unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist, die Hauptschuldnerin den Wohnsitz ins Ausland