Das Entstehen einer Bürgschaftshaftung der Grundeigentümerin setzt zunächst voraus, dass es sich beim betroffenen Grundstück um Verwaltungsvermögen handelt. Aufgrund des Entscheides vom 14. Dezember 2015 steht fest, dass das Grundstück der Beklagten zum Verwaltungsvermögen zu zählen ist. Da sich die Klägerin, die als Subunternehmerin tätig war, gegenüber der Beklagten auf keine vertragliche Schuldpflicht berufen kann (Art. 839 Abs. 4 ZGB), tritt vorliegend als Sicherungsmittel die gesetzliche Bürgschaft an die Stelle des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 839 Abs. 6 ZGB).