Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 8 zu Art. 88). Im Falle von gesetzlich vorgesehenen Feststellungsklagen ist das Feststellungsinteresse aufgrund der Vorgaben der betreffenden Bestimmung im konkreten Einzelfall zu prüfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessecht, 2. Auflage, Rz. 6.22 mit Hinweisen).