Ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei ist gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO eine Prozessvoraussetzung. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Somit ist vorerst zu klären, ob die Klägerin sich auf eine gesetzliche Feststellungsklage berufen kann; ob sie also über das nach Art. 88 i. V. m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO erforderliche Interesse an den von ihr beantragten Feststellungen verfügt. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie ist nur dann ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn der Schutz der klägerischen Interessen zwingend eine gerichtliche Feststellung erfordert. Der Richter soll und darf