Beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen. Da zudem die Streitigkeit zumindest die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin betrifft und der Streitwert die Schwelle von Fr. 30'000.00 erreicht, ist das Handelsgericht St. Gallen zur Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 10 EG ZPO [sGS 961.2]). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ist unbestritten, womit zumindest eine Einlassung vorliegt (Art. 18 ZPO). Weitere Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit erübrigen sich damit. III.