Die Beklagte nahm am 20. Juni 2016 mit einer Duplik zu den klägerischen Ausführungen in der Replik Stellung. U. a. präzisierte sie dabei, dass die Feststellung von Bestand und Höhe der (Vergütungs-) Forderung des Handwerkers keine Voraussetzung für die Entstehung der Bürgschaftshaftung sei. Das vorliegende Verfahren könne daher lediglich der Feststellung des maximalen Haftungsbetrags dienen. Mehr als die Feststellung, dass der allfällige Haftungsbetrag der gesetzlichen Bürgschaft betragsmässig dem von der Subunternehmerin form- und fristgerecht notifizierten Vergütungsanspruch entspreche, sei nicht möglich. […] II.