Am 2. Juni 2016 reichte die Klägerin eine Replik ein. Ihr Festhalten an den mit der Klageschrift vom 22. Oktober 2014 gestellten Rechtsbegehren begründete sie im Wesentlichen mit dem Argument, dass eine Feststellungsklage notwendig sei, weil die Beklagte die klägerische Forderung nicht anerkenne. Die Bürgschaftshaftung des Grundeigentümers gemäss Art. 839 Abs. 4 ZGB setze voraus, dass entweder der Grundeigentümer die Höhe der Forderung des Subunternehmers als Haftungsbetrag anerkenne, oder diese Forderung gerichtlich festgestellt werde. Im Rahmen der gerichtlichen Feststellung des Haftungsbetrags müsse auch über die Forderung des Subunternehmers gegen den Unternehmer befunden werden.