Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 14. Dezember 2015 setzte der Handelsgerichtspräsident der Beklagten mit Verfügung vom 3. März 2016 Frist zur Einreichung einer Klageantwort betreffend den Antrag auf Feststellung einer gesetzlichen einfachen Bürgschaft sowie einer Forderung. Die Beklagte erstattete am 16. März 2016 ihre Klageantwort mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren. Als Begründung für ihren Antrag auf Nichteintreten machte sie im Wesentlichen geltend, die Klägerin könne die von ihr behaupteten Ansprüche gegen die Bürgin – allenfalls später – direkt zum Gegenstand einer Leistungsklage machen. Einer vorgängigen Feststellungsklage bedürfe es nicht.