{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2014-229_2017-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2621&type=1563347022&cHash=4e2d6e14ad60543376d6f2fb3e1fc62f", "Checksum": "acdec293a9ff6e6d8bd2d6367a8b44b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2014.229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\"Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO). An einem schützenswerten Feststellungsinteresse fehlt es, wenn die Gläubigerin ihre Forderung ohne weiteres gegen die Hauptschuldnerin geltend machen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Forderung nicht begleichen wird. Sind die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die Leistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage verbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen Leistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten Feststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. 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Sind die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die Leistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage verbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen Leistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten Feststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. Januar 2017, HG.2014.229).\"\n\nf) Der Gesetzeswortlaut, wonach die Bürgin für gerichtlich festgestellte oder\nanerkannte Forderungen hafte, gibt somit nur die Selbstverständlichkeit wieder, dass\ndie Bürgin gegen ihren Willen nicht zu einer Zahlung an die Gläubigerin verpflichtet\nwerden kann, wenn nicht zuvor in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde,\ndass eine Forderung besteht, für die sie zu bürgen hat. Hätte sich der Gesetzgeber auf\ndie Formulierung beschränkt, dass der Eigentümer von Verwaltungsvermögen den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHandwerkern oder Unternehmern für deren Forderungen nach den Bestimmungen über\ndie einfache Bürgschaft hafte, hätte dies den Sinngehalt der Norm nicht verändert. Die\nErgänzung, welche von den anerkannten und gesetzlich festgestellten Forderungen\nspricht, könnte mit anderen Worten ersatzlos gestrichen werden, ohne den Sinngehalt\nder Bestimmung zu verändern. Aus dem Wortlaut lässt sich deshalb keine gesetzliche\nVerpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate\nFeststellungsklage zur Begründung der Bürgschaftshaftung einleiten zu müssen. Die\nbeantragte Feststellung einer Bürgschaft bzw. Bürgschaftshaftung ist zudem im\njetzigen Zeitpunkt unnötig, weil die Klägerin später gegen die Bürgin direkt auf Leistung\nklagen kann, wenn die Forderung von C nicht erhältlich sein sollte. Es fehlt somit am\nschützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Klage eintreten zu können (Art. 59\nAbs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO).\n\nAuch bezüglich des klägerischen Antrags auf Feststellung einer „Forderung gegenüber\nder Beklagten“ ist auf die Klage nicht einzutreten. Die (behauptete) Bürgschaftshaftung\nist nach dem Gesagten nicht mittels Feststellungsklage, sondern zu gegebener Zeit\nmittels einer Leistungsklage geltend zu machen. Im Übrigen ist – wie bereits ausgeführt\n– noch offen, ob und in welchem Ausmass die Klägerin für ihre Vergütungsforderung\ndurch die Unternehmerin C befriedigt wird. Die beantragte Feststellung einer Forderung\ngegen die Beklagte als Bürgin wäre somit in Bezug auf den Forderungsbetrag (noch)\ngar nicht möglich und stünde im Übrigen unter Bedingung, dass die Hauptforderung\nnicht von C erhältlich gemacht werden kann (zur allfälligen Festlegung einer\nBürgschaftssumme vgl. vorstehende Erwägung 5a/b). Auch diesbezüglich fehlt es\nsomit an einem schützenswerten Feststellungsinteresse.\n\nUrteilsdispositiv\n\nDas Handelsgericht hat\n\nentschieden:\n\nAuf die Klage wird nicht eingetreten.\n\n[Kostenspruch]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}