{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2014-229_2017-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2621&type=1563347022&cHash=4e2d6e14ad60543376d6f2fb3e1fc62f", "Checksum": "acdec293a9ff6e6d8bd2d6367a8b44b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2014.229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\"Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO). An einem schützenswerten Feststellungsinteresse fehlt es, wenn die Gläubigerin ihre Forderung ohne weiteres gegen die Hauptschuldnerin geltend machen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Forderung nicht begleichen wird. Sind die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die Leistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage verbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen Leistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten Feststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. 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Sind die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die Leistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage verbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen Leistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten Feststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. Januar 2017, HG.2014.229).\"\n\nb) Einer vorgängigen Festlegung der Bürgschaftssumme widerspricht im Übrigen\nauch die Interessenlage der Gläubigerin. Eine Haftungs-Obergrenze ergibt sich bereits\naus der in Art. 839 ZGB vorgesehenen schriftlichen Geltendmachung der\nBürgschaftshaftung unter Angabe des Forderungsbetrags (Art. 839 Abs. 4 ZGB) bzw.\naus der vorläufigen Pfandrechts-Eintragung (Art. 839 Abs. 6 ZGB; vgl. auch\nSchumacher, a. a. O., Rz. 319). Eine allenfalls weitergehende betragsmässige\nBegrenzung der Bürgschaftshaftung läge somit nicht in ihrem Interesse, sondern in\ndemjenigen der Bürgin. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb eine Gläubigerin\ngezwungen werden sollte, die Haftungsobergrenze mit einer vorgängigen\nFeststellungsklage allenfalls noch weiter beschränken zu lassen.\n\nc) Es ist deshalb naheliegender, dass der Gesetzgeber der Gläubigerin keine\nseparate Feststellungsklage auferlegen wollte. Vielmehr lag der Formulierung wohl der\nGedanke zugrunde, dass jede Bürgschaftshaftung eine zu Recht bestehende\nHauptschuld voraussetzt (Art. 492 Abs. 2 OR: Grundsatz der Akzessorietät). Die\nBürgschaftshaftung ist abhängig vom Entstehen, vom Bestand sowie der\nErzwingbarkeit der Hauptschuld, womit es bei einer nichtigen, erfolgreich\nangefochtenen oder verjährten Hauptschuld keine Bürgschaftshaftung geben kann\n(BGE 129 III 702, E. 2.1; BSK-Pestalozzi, N 13 und 16 zu Art. 492 OR). Bei der\neinfachen Bürgschaft hat denn die Gläubigerin auch in erster Linie die Schuldnerin zu\nbelangen (Art. 495 Abs. 1 OR). Nach dem Grundsatz der Akzessorietät sowie den\nallgemeinen Prinzipen des Schuldrechts hat eine Anerkennung durch die Forderungs-,\nd. h. die Hauptschuldnerin, zu erfolgen. Ist die Forderung bestritten, hat die\nBauhandwerkerin bzw. Unternehmerin Klage gegen die Hauptschuldnerin anzuheben.\nDie Feststellung, dass die Forderung gegenüber der Hauptschuldnerin besteht, wird\ndabei in aller Regel nicht, wie allenfalls fälschlicherweise aus dem Wortlaut von Art. 839\nAbs. 4 ZGB geschlossen werden könnte, in einem Feststellungsurteil, sondern als\nZwischenschritt in einem gegen die Hauptschuldnerin gerichteten Leistungsurteil\nerfolgen. Es entspricht dem Wesen der Leistungsklage auf Zahlung einer Geldsumme,\ndass sie nur geschützt werden kann, wenn festgestellt ist, dass der geltend gemachte\nAnspruch besteht. In diesem Sinne ist auch die im Gesetzestext erwähnte\nAnerkennung zu verstehen. Wird die Forderung von der Hauptschuldnerin anerkannt,\nwird ein hängiges Verfahren damit gegenstandslos bzw. die Einleitung einer Klage\ngegen die Hauptschuldnerin unnötig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Es ist nun aber so, dass unter gewissen Umständen die Gläubigerin von der\nPflicht befreit ist, die Forderung zuerst gegen die Schuldnerin geltend zu machen, oder\ndass für die Gläubigerin unzumutbar ist, zuerst die Hauptschuldnerin zu belangen,\nbevor sie auf die Bürgin greifen darf (Art. 495 Abs. 1 OR). Aber gerade in diesen Fällen\nist noch weniger ersichtlich, weshalb die Gläubigerin nicht direkt gegen die gesetzliche\nBürgin auf Leistung klagen könnte, sondern eine separate Feststellungsklage über den\nBestand der (Vergütungs-) Forderung erforderlich sein soll. Die notwendige\nFeststellung kann ohne weiteres vorfrageweise im Rahmen einer Leistungsklage gegen\ndie Bürgin erfolgen und eine separate Feststellungsklage ist unnötig (a. M. Reetz, a. a.\nO., S. 127). Da sich die belangte Bürgin noch mit allen der Hauptschuldnerin\nzustehenden Einreden zur Wehr setzen kann (Art. 502 Abs. 1 und 2 OR), ist sie auch\nberechtigt, den Bestand der Forderung im Rahmen der Leistungsklage zu bestreiten\nund sie muss nicht befürchten, als Bürgin für eine nicht bestehende Forderung in\nAnspruch genommen zu werden. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die\nHauptschuldnerin den Anspruch zu Unrecht anerkannt haben sollte (Art. 502 Abs. 2\nOR). Selbst ein rechtskräftiges Urteil gegen die Hauptschuldnerin kann der Bürgin nicht\nentgegengehalten werden, da ein Leistungsurteil, das die Hauptschuldnerin zur\nZahlung verpflichtet, keine Rechtskraft gegenüber der Bürgin, die in jenem Prozess\nregelmässig nicht Prozesspartei ist, entfaltet.\n\ne) Auch ist nicht ersichtlich, weshalb für den Beweis der Fristeinhaltung ein\neigenständiges Feststellungsverfahren erforderlich wäre und diese Frage nicht im\nRahmen einer späteren Leistungsklage gegen den Bürgen geprüft werden könnte. Im\nvorliegenden Fall besteht zudem schon deshalb kein schützenswertes\nFeststellunginteresse im Zusammenhang mit der Viermonatsfrist (Art. 839 Abs. 4 ZGB),\nweil die Beklagte die Einhaltung dieser Frist ausdrücklich anerkennt (Klageantwort,\nS. 3).\n\n"}