{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2014-229_2017-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2621&type=1563347022&cHash=4e2d6e14ad60543376d6f2fb3e1fc62f", "Checksum": "acdec293a9ff6e6d8bd2d6367a8b44b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2014.229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\"Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO). An einem schützenswerten Feststellungsinteresse fehlt es, wenn die Gläubigerin ihre Forderung ohne weiteres gegen die Hauptschuldnerin geltend machen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Forderung nicht begleichen wird. Sind die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die Leistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage verbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen Leistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten Feststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. Januar 2017, HG.2014.229).\""}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:39:20", "Checksum": "f89a19e52f464d6eb87a8e16271b9e7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229\nRegeste:\n\"Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO). An einem schützenswerten Feststellungsinteresse fehlt es, wenn die Gläubigerin ihre Forderung ohne weiteres gegen die Hauptschuldnerin geltend machen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Forderung nicht begleichen wird. Sind die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die Leistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage verbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen Leistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten Feststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. Januar 2017, HG.2014.229).\"\n\n4. Vertragspartnerin und Hauptschuldnerin der Klägerin ist die Unternehmerin C. Es\nbestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die klägerische\nVergütungsforderung nicht bei der Hauptschuldnerin erhältlich gemacht werden\nkönnte. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass sie die Hauptschuldnerin unter\nAnwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven\nVerlustscheines betrieben hätte, oder dass ihr ein Verlust drohte, wenn sie gegen die\nHauptschuldnerin vorgehen würde. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der die Klägerin\nnach Art. 495 Abs. 1 OR davon befreien würde, vorgängig die Hauptschuldnerin zu\nbelangen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin im jetzigen Zeitpunkt nicht\nerfolgreich gegen die Beklagte auf Leistung der Bürgschaftssumme klagen könnte.\nVielmehr besteht die Möglichkeit, dass bei einer Leistungsklage gegen C und\nanschliessender Vollstreckung die Bürgschaftshaftung gegenstandslos würde. Allein\nder Umstand, dass die Bürgschaftshaftung durch das Vorgehen gegen die\nHauptschuldnerin hinfällig werden kann, spricht dafür, dass die Klägerin zuerst gegen\ndiese vorzugehen hat, bevor sie rechtliche Schritte gegen die Beklagte als Bürgin\neinleiten kann. Ein hinreichendes Interesse an einer vorgängigen, separaten\ngerichtlichen Feststellung des Bestehens einer Bürgschaftshaftung der Beklagten ist\ndeshalb nicht leichthin anzunehmen.\n\n5. Die Klägerin scheint den Prozess denn auch in erster Linie angestrengt zu haben,\nweil verschiedene Autoren eine vorgängige Feststellungsklage gegen die Bürgin für\nerforderlich halten, damit später gegen diese auf Leistung geklagt werden kann (so\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBSK-Thurnherr, N 42h zu Art. 839/840 ZGB; das Erfordernis einer Feststellungsklage\nebenfalls bejahend: Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur\n3. Auflage, Rz. 337 sowie Reetz, a. a. O., S. 126). Soweit die übrigen Voraussetzungen\nfür die Leistungspflicht der Bürgin bereits erfüllt sind, könne die Feststellungsklage mit\nder Leistungsklage verbunden werden (Reetz, a. a. O., S. 127). Es stellt sich jedoch die\nFrage, ob dieses Vorgehen nicht unnötig kompliziert ist bzw. letztendlich auf einem\nMissverständnis des im Parlament formulierten Gesetzestextes beruht, gemäss\nwelchem die Bürgin den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder\ngerichtlich festgestellten Forderungen hafte (Art. 839 Abs. 4 ZGB).\n\na) Bei der Auslegung des Wortlautes stellt sich zunächst die Frage, ob mit dem\nWort Forderung nicht eigentlich die Bürgschaftssumme gemeint sein könnte. Auch\nwenn die Bürgschaftshaftung bei der gesetzlichen Bürgschaft ihrer Höhe nach\nregelmässig mit der Hauptforderung übereinstimmen dürfte, ist nicht ersichtlich,\nweshalb die Gläubigerin in einem ersten Schritt gegen die Bürgin auf (vorfrageweise)\nFeststellung der Forderung gegen die Hauptschuldnerin klagen sollte. Noch unklarer\nist, weshalb die Bürgin die Schuld der Hauptschuldnerin anerkennen sollte.\nNaheliegender wäre, dass das Gericht die Bürgschaftssumme festlegt, ähnlich der\nPfandsumme beim Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 839 Abs. 3 ZGB) bzw. dass die\nBürgin gegenüber der Gläubigerin eine bestimmte Bürgschaftssumme anerkennt. Der\nGesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Bauhandwerkerpfandrecht den\nGesetzestext denn auch genau in diesem Punkt präzisiert, indem er den irreführenden\nBegriff der Forderung durch den richtigen Begriff der Pfandsumme ersetzte (Reetz, a.\na. O., S. 124/125). Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der neu\ngeschaffenen gesetzlichen Bürgschaft den gleichen Fehler erneut beging, nämlich dass\ner von einer Forderung sprach, obwohl er eigentlich die Bürgschaftssumme meinte.\nDamit schliesst es der Gesetzeswortlaut aus, in Analogie zum Verfahren der Eintragung\neines Bauhandwerkerpfandrechtes die vorgängige separate Feststellung der\nBürgschaftssumme inkl. vorfrageweise Feststellung der (Vergütungs-) Forderung zu\nverlangen. Zudem ist die genannte Besonderheit des Bauhandwerkerpfandrechtes\ndarin begründet, dass es im Gegensatz zur gesetzlichen Bürgschaft im Sinne von\nArt. 839 Abs. 4 ZGB nicht von Gesetzes wegen bzw. ausserbuchlich entsteht, sondern\nfür die Entstehung ein Grundbucheintrag (Art. 839 Abs. 1-3 ZGB) erforderlich ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}