{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2014-229_2017-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2621&type=1563347022&cHash=4e2d6e14ad60543376d6f2fb3e1fc62f", "Checksum": "acdec293a9ff6e6d8bd2d6367a8b44b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2014.229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\"Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO). An einem schützenswerten Feststellungsinteresse fehlt es, wenn die Gläubigerin ihre Forderung ohne weiteres gegen die Hauptschuldnerin geltend machen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Forderung nicht begleichen wird. Sind die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die Leistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage verbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen Leistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten Feststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. Januar 2017, HG.2014.229).\""}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:39:20", "Checksum": "f89a19e52f464d6eb87a8e16271b9e7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229\nRegeste:\n\"Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO). An einem schützenswerten Feststellungsinteresse fehlt es, wenn die Gläubigerin ihre Forderung ohne weiteres gegen die Hauptschuldnerin geltend machen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Forderung nicht begleichen wird. Sind die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die Leistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage verbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen Leistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten Feststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. Januar 2017, HG.2014.229).\"\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ist unbestritten, womit\nzumindest eine Einlassung vorliegt (Art. 18 ZPO). Weitere Ausführungen zur örtlichen\nZuständigkeit erübrigen sich damit.\n\nIII.\n\nEin schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei ist gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO\neine Prozessvoraussetzung. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das\nGericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Somit ist vorerst zu klären, ob die Klägerin\nsich auf eine gesetzliche Feststellungsklage berufen kann; ob sie also über das nach\nArt. 88 i. V. m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO erforderliche Interesse an den von ihr\nbeantragten Feststellungen verfügt. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie ist nur\ndann ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn der Schutz der klägerischen\nInteressen zwingend eine gerichtliche Feststellung erfordert. Der Richter soll und darf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht mit Prozessen bemüht werden, die überflüssig sind (BGE 119 III 113, E. 3b/aa;\nKummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, S. 104 f.). In der Regel darf eine\nFeststellungsklage daher nur dann erhoben werden, wenn die Klägerin ihren Anspruch\nnicht auch zum Gegenstand einer Leistungsklage machen könnte (Botschaft zur ZPO,\nBBl 2006, S. 7288; BGE 123 III 49, E. 1a; Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 8 zu Art. 88). Im Falle von\ngesetzlich vorgesehenen Feststellungsklagen ist das Feststellungsinteresse aufgrund\nder Vorgaben der betreffenden Bestimmung im konkreten Einzelfall zu prüfen\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessecht, 2. Auflage, Rz. 6.22 mit\nHinweisen).\n\nDas Entstehen einer Bürgschaftshaftung der Grundeigentümerin setzt zunächst voraus,\ndass es sich beim betroffenen Grundstück um Verwaltungsvermögen handelt.\nAufgrund des Entscheides vom 14. Dezember 2015 steht fest, dass das Grundstück\nder Beklagten zum Verwaltungsvermögen zu zählen ist. Da sich die Klägerin, die als\nSubunternehmerin tätig war, gegenüber der Beklagten auf keine vertragliche\nSchuldpflicht berufen kann (Art. 839 Abs. 4 ZGB), tritt vorliegend als Sicherungsmittel\ndie gesetzliche Bürgschaft an die Stelle des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 839\nAbs. 6 ZGB). Der Begriff der gesetzlichen Bürgschaft ist dem Zivilrecht grundsätzlich\nunbekannt (Reetz, Bauhandwerkerpfandrecht, Verwaltungsvermögen und das neue\nRecht, in: BR 1/2010, S. 128). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber\ndamit bloss zum Ausdruck bringen wollte, dass die Bürgschaftshaftung in Form einer\neinfachen Bürgschaft (Art. 839 Abs. 4 ZGB i. V. m. Art. 495 OR) von Gesetzes wegen\nentsteht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 839 Abs. 4 ZGB bzw.\nArt. 839 Abs. 6 ZGB erfüllt sind. Es bedarf weder einer vertraglichen Verpflichtung der\nBürgin gegenüber der Gläubigerin, noch eines anderen Begründungsaktes, wie ihn\netwa die (definitive) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch (Art.\n839 Abs. 3 ZGB) darstellt.\n\nDie Gläubigerin kann die einfache Bürgin erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach\nEingehung der Bürgschaft die Hauptschuldnerin in Konkurs geraten ist, die\nHauptschuldnerin Nachlassstundung erhalten hat oder von der Gläubigerin unter\nAnwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven\nVerlustscheines betrieben worden ist, die Hauptschuldnerin den Wohnsitz ins Ausland\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann oder wenn wegen der\nVerlegung des Wohnsitzes ins Ausland eine erhebliche Erschwerung der\nRechtsverfolgung eingetreten ist (Art. 495 Abs. 1 OR). Während sich im Bereich des\nPfandrechtes die Frage stellen mag, ob zuerst das (Dritt-) Pfand zu verwerten ist, bevor\neine persönliche Vollstreckung gegen die Schuldnerin möglich ist (beneficium\nexcussionis realis), stellt sich die Frage bei einer einfachen Bürgschaft nicht. Aus dem\nGesetz (Art. 495 OR) ergibt sich klar, dass die Gläubigerin zuerst gegen die\nHauptschuldnerin vorgehen muss, bevor sie die einfache Bürgin belangen kann. Die\nEinrede, es sei vorerst die Hauptschuldnerin zu belangen (beneficium excussionis\npersonale), ist das wesentlichste Merkmal der einfachen Bürgschaft (ZK-Oser/\nSchönenberger, N 14 zu Art. 495 OR).\n\n"}