{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2014-229_2017-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2621&type=1563347022&cHash=4e2d6e14ad60543376d6f2fb3e1fc62f", "Checksum": "acdec293a9ff6e6d8bd2d6367a8b44b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2014.229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\"Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO). An einem schützenswerten Feststellungsinteresse fehlt es, wenn die Gläubigerin ihre Forderung ohne weiteres gegen die Hauptschuldnerin geltend machen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Forderung nicht begleichen wird. Sind die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die Leistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage verbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen Leistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten Feststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. Januar 2017, HG.2014.229).\""}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:39:20", "Checksum": "f89a19e52f464d6eb87a8e16271b9e7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 18.01.2017 HG.2014.229\nRegeste:\n\"Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO). An einem schützenswerten Feststellungsinteresse fehlt es, wenn die Gläubigerin ihre Forderung ohne weiteres gegen die Hauptschuldnerin geltend machen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Forderung nicht begleichen wird. Sind die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die Leistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage verbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen Leistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten Feststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. Januar 2017, HG.2014.229).\"\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2014.229\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 18.01.2017\nEntscheiddatum: 18.01.2017\n\nEntscheid Handelsgericht, 18.01.2017\n\"Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche\nVerpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate\nFeststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb\neines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage\ngegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario;\nArt. 236 Abs. 1 ZPO). An einem schützenswerten Feststellungsinteresse fehlt\nes, wenn die Gläubigerin ihre Forderung ohne weiteres gegen die\nHauptschuldnerin geltend machen kann und keine Anhaltspunkte dafür\nbestehen, dass die Forderung nicht begleichen wird. Sind die\nVoraussetzungen für eine Leistungsklage gegen die Bürgin erfüllt, muss die\nLeistungsklage im Regelfall nicht mit einer separaten Feststellungsklage\nverbunden werden. Die notwendigen Feststellungen können im Rahmen\nLeistungsurteil getroffen werden, ohne dass es dafür eines separaten\nFeststellungsurteils bedürfte (Handelsgericht, 18. Januar 2017, HG.\n2014.229).\"\n\nErwägungen\n\nI.\n\nMit superprovisorischer Verfügung vom 24. Oktober 2014 liess der\nHandelsgerichtspräsident ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von Fr. 64'403.30\nzuzüglich Zins [von 5% seit 12. September 2014] dringlich im Grundbuch vormerken.\nNach Anhörung der Beklagten bestätigte der Handelsgerichtspräsident diese\nVormerkung mit Massnahmeentscheid vom 21. April 2015 (HG.2014.218-HGP). Der\nKlägerin setzte er Frist zur Prosequierung der vorsorglichen Massnahme bis 14. Juli\n2015.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Eingabe vom 13. Juli 2015 klagte die Klägerin beim Handelsgericht St. Gallen\ngegen die Beklagte auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (HG.\n2015.138-HGK) […].\n\n[…]\n\nNach interner Beratung wies das Handelsgericht St. Gallen die Klage betreffend\ndefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit Entscheid vom 14.\nDezember 2015 ab. […]\n\n[…]\n\nNach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 14. Dezember 2015 setzte der\nHandelsgerichtspräsident der Beklagten mit Verfügung vom 3. März 2016 Frist zur\nEinreichung einer Klageantwort betreffend den Antrag auf Feststellung einer\ngesetzlichen einfachen Bürgschaft sowie einer Forderung. Die Beklagte erstattete am\n16. März 2016 ihre Klageantwort mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren. Als\nBegründung für ihren Antrag auf Nichteintreten machte sie im Wesentlichen geltend,\ndie Klägerin könne die von ihr behaupteten Ansprüche gegen die Bürgin – allenfalls\nspäter – direkt zum Gegenstand einer Leistungsklage machen. Einer vorgängigen\nFeststellungsklage bedürfe es nicht. Wegen der Subsidiarität der Feststellungsgegenüber der Leistungsklage sei ein hinreichendes Feststellungsinteresse der\nKlägerin zu verneinen.\n\nAm 2. Juni 2016 reichte die Klägerin eine Replik ein. Ihr Festhalten an den mit der\nKlageschrift vom 22. Oktober 2014 gestellten Rechtsbegehren begründete sie im\nWesentlichen mit dem Argument, dass eine Feststellungsklage notwendig sei, weil die\nBeklagte die klägerische Forderung nicht anerkenne. Die Bürgschaftshaftung des\nGrundeigentümers gemäss Art. 839 Abs. 4 ZGB setze voraus, dass entweder der\nGrundeigentümer die Höhe der Forderung des Subunternehmers als Haftungsbetrag\nanerkenne, oder diese Forderung gerichtlich festgestellt werde. Im Rahmen der\ngerichtlichen Feststellung des Haftungsbetrags müsse auch über die Forderung des\nSubunternehmers gegen den Unternehmer befunden werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beklagte nahm am 20. Juni 2016 mit einer Duplik zu den klägerischen\nAusführungen in der Replik Stellung. U. a. präzisierte sie dabei, dass die Feststellung\nvon Bestand und Höhe der (Vergütungs-) Forderung des Handwerkers keine\nVoraussetzung für die Entstehung der Bürgschaftshaftung sei. Das vorliegende\nVerfahren könne daher lediglich der Feststellung des maximalen Haftungsbetrags\ndienen. Mehr als die Feststellung, dass der allfällige Haftungsbetrag der gesetzlichen\nBürgschaft betragsmässig dem von der Subunternehmerin form- und fristgerecht\nnotifizierten Vergütungsanspruch entspreche, sei nicht möglich.\n\n[…]\n\nII.\n\nBeide Parteien sind im Handelsregister eingetragen. Da zudem die Streitigkeit\nzumindest die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin betrifft und der Streitwert die\nSchwelle von Fr. 30'000.00 erreicht, ist das Handelsgericht St. Gallen zur Beurteilung\nder vorliegenden Klage sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 10 EG ZPO\n[sGS 961.2]).\n\n"}