[Kürzung um 25 %]; Suter/Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 42 zu Art. 95 [Kürzung um 33 %]; GVP 1991, Nr. 71 [Kürzung um 30-50 %, evtl. noch mehr]). Vorliegend ist eine Kürzung jedoch nicht angebracht. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Anwalt der Klägerin als nicht zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat vor Beginn der Auseinandersetzung mit der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Geschäft befasst gewesen wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bis zur Instruktion durch die Klägerin keine detaillierten Kenntnisse von diesem Geschäft hatte. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3