gallischen Zivilprozessordnung basiert. Folglich decken die Honorar-Ansätzen der HonO die Bemühungen im Zusammenhang mit einem zweiten Schriftenwechsel ab. Anlass für einen Honorar-Zuschlag besteht nach dem Gesagten nicht. b) Der Rechtsvertreter der Klägerin ist Mitglied von deren Verwaltungsrat. Ist ein Rechtsanwalt sowohl Organ- als auch Parteivertreter, kann dies bei der Festsetzung der Parteientschädigung mit einem Abzug berücksichtigt werden, namentlich wenn eine Instruktion des Rechtsvertreters durch den Mandanten nicht notwendig war (HG. 2015.169-HGP, E. 7b [Kürzung um 50 %]; BSK-Rüegg , N 21 f. zu Art. 95 ZPO