Tatsächlich konnte sich der klägerische Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung ausgesprochen kurz halten, weil – wie er selber ausführte (Protokoll der Haupt- und Schlussverhandlung vom 8. März 2016, S. 3) – zuvor bereits ein doppelter Schriftenwechsel und damit der Aktenschluss stattgefunden hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 1994 in Kraft getretene Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75; HonO) auf dem Grundsatz eines doppelten Schriftenwechsels mit Ausführungen zum Tatsächlichen und einer Hauptverhandlung zur rechtlichen Erörterung gemäss der alten st. gallischen Zivilprozessordnung basiert.