Daraus wird ersichtlich, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Lichte von Art. 225 ZPO gerechtfertigt war. Von einer ausserordentlichen verfahrensleitenden Massnahme kann also nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Aufwand der Klägerin für die Vorbereitung der Hauptverhandlung beträchtlich grösser gewesen wäre, wenn sie zur Klageantwort erstmals in ihrem mündlichen Parteivortrag hätte Stellung nehmen und sie ihre zusätzlichen Klagebeilagen erst an der Hauptverhandlung hätte einreichen können. Der mit dem zweiten Schriftenwechsel verbundene Arbeitsaufwand wurde durch die Vereinfachung der Hauptverhandlung weitgehend kompensiert.