und es daher zweckmässig erscheint, eine schriftliche Replik der klagenden Partei einzuholen (Leuenberger, a. a. O., N 9 zu Art. 225). Die Beklagte bestritt in der Klageantwort u. a. das Vorliegen der erforderlichen Vertretungsmacht. Dies veranlasste die Klägerin zu einer umfangreichen Replik und zur Einreichung zusätzlicher Klagebeilagen, insbesondere der von der Beklagten mit der ARGE geschlossenen Verträge sowie zahlreicher schriftlicher Korrespondenz. Zudem reichte die Klägerin zusätzliche Arbeitsrapporte ein, nachdem die Beklagte gewisse Klagebeilagen als fehlend moniert hatte. Daraus wird ersichtlich, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Lichte von Art.