Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 7 zu Art. 225, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen). Es steht im Ermessen des Gerichts bzw. des Verfahrensleiters, ob ein einfacher oder ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wird (betreffend das Berufungsverfahren: BGE 138 III 252, E. 2.1). Anlass für einen doppelten Schriftenwechsel ist insbesondere dann gegeben, wenn mit der Klageantwort umfangreiche Noven vorgetragen werden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte