3. a) Sodann hat die Klägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der klägerische Rechtsanwalt machte diesbezüglich geltend (vgl. das Protokoll der Haupt- und Schlussverhandlung vom 8. März 2016, S. 3), die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sei bei der Honorarbemessung als zusätzlicher Aufwand zu berücksichtigen, da die ZPO als Regel einen einfachen Schriftenwechsel vorsehe. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Der zweite Schriftenwechsel stellt unter der Geltung der eidgenössischen ZPO weder eine Ausnahme noch die Regel dar (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 7 zu Art.