gallischen Honorarordnung vom 22. April 1994. Ist der Rechtsvertreter der obsiegenden Partei gleichzeitig Organvertreter, führt dies unter gewissen Voraussetzungen zur Kürzung der Parteikostenentschädigung (Handelsgericht, 8. März 2016, HG.2014.156).Aus den Erwägungen IV.