{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2014-156_2016-03-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2350&type=1563347022&cHash=ce03491516ee48225cca96e65943bcc2", "Checksum": "111e723826ec0054423e8645a252302d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2014.156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 08.03.2016 HG.2014.156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 08.03.2016 HG.2014.156"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 08.03.2016 HG.2014.156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75), Art. 225 ZPO: Der zweite Schriftenwechsel stellt im ordentlichen Prozess weder eine Ausnahme noch die Regel dar. Der Aufwand für einen zweiten Schriftenwechsel wird durch eine Entlastung bei der Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung kompensiert. Ein zweiter Schriftenwechsel bewirkt deshalb keinen Anspruch auf einen Honorar-Zuschlag gemäss der st. gallischen Honorarordnung vom 22. April 1994. Ist der Rechtsvertreter der obsiegenden Partei gleichzeitig Organvertreter, führt dies unter gewissen Voraussetzungen zur Kürzung der Parteikostenentschädigung (Handelsgericht, 8. März 2016, HG.2014.156).Aus den Erwägungen"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:22:19", "Checksum": "08bfddd8f2c09f0f3c366a25df1c78f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 08.03.2016 HG.2014.156\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75), Art. 225 ZPO: Der zweite Schriftenwechsel stellt im ordentlichen Prozess weder eine Ausnahme noch die Regel dar. Der Aufwand für einen zweiten Schriftenwechsel wird durch eine Entlastung bei der Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung kompensiert. Ein zweiter Schriftenwechsel bewirkt deshalb keinen Anspruch auf einen Honorar-Zuschlag gemäss der st. gallischen Honorarordnung vom 22. April 1994. Ist der Rechtsvertreter der obsiegenden Partei gleichzeitig Organvertreter, führt dies unter gewissen Voraussetzungen zur Kürzung der Parteikostenentschädigung (Handelsgericht, 8. März 2016, HG.2014.156).Aus den Erwägungen\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2014.156\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 08.03.2016\nEntscheiddatum: 08.03.2016\n\nEntscheid Handelsgericht, 08.03.2016\nArt. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO\n(sGS 963.75), Art. 225 ZPO: Der zweite Schriftenwechsel stellt im\nordentlichen Prozess weder eine Ausnahme noch die Regel dar. Der\nAufwand für einen zweiten Schriftenwechsel wird durch eine Entlastung bei\nder Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung kompensiert. Ein\nzweiter Schriftenwechsel bewirkt deshalb keinen Anspruch auf einen\nHonorar-Zuschlag gemäss der st. gallischen Honorarordnung vom 22. April\n1994. Ist der Rechtsvertreter der obsiegenden Partei gleichzeitig\nOrganvertreter, führt dies unter gewissen Voraussetzungen zur Kürzung der\nParteikostenentschädigung (Handelsgericht, 8. März 2016, HG.2014.156).Aus\nden Erwägungen\n\nIV.\n\n3. a) Sodann hat die Klägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der klägerische\nRechtsanwalt machte diesbezüglich geltend (vgl. das Protokoll der Haupt- und\nSchlussverhandlung vom 8. März 2016, S. 3), die Durchführung eines zweiten\nSchriftenwechsels sei bei der Honorarbemessung als zusätzlicher Aufwand zu\nberücksichtigen, da die ZPO als Regel einen einfachen Schriftenwechsel vorsehe. Dem\nkann jedoch nicht zugestimmt werden. Der zweite Schriftenwechsel stellt unter der\nGeltung der eidgenössischen ZPO weder eine Ausnahme noch die Regel dar\n(Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar ZPO, 3.\nAuflage, N 7 zu Art. 225, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen). Es\nsteht im Ermessen des Gerichts bzw. des Verfahrensleiters, ob ein einfacher oder ein\ndoppelter Schriftenwechsel durchgeführt wird (betreffend das Berufungsverfahren:\nBGE 138 III 252, E. 2.1). Anlass für einen doppelten Schriftenwechsel ist insbesondere\ndann gegeben, wenn mit der Klageantwort umfangreiche Noven vorgetragen werden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund es daher zweckmässig erscheint, eine schriftliche Replik der klagenden Partei\neinzuholen (Leuenberger, a. a. O., N 9 zu Art. 225). Die Beklagte bestritt in der\nKlageantwort u. a. das Vorliegen der erforderlichen Vertretungsmacht. Dies veranlasste\ndie Klägerin zu einer umfangreichen Replik und zur Einreichung zusätzlicher\nKlagebeilagen, insbesondere der von der Beklagten mit der ARGE geschlossenen\nVerträge sowie zahlreicher schriftlicher Korrespondenz. Zudem reichte die Klägerin\nzusätzliche Arbeitsrapporte ein, nachdem die Beklagte gewisse Klagebeilagen als\nfehlend moniert hatte. Daraus wird ersichtlich, dass die Anordnung eines zweiten\nSchriftenwechsels im Lichte von Art. 225 ZPO gerechtfertigt war. Von einer\nausserordentlichen verfahrensleitenden Massnahme kann also nicht gesprochen\nwerden. Hinzu kommt, dass der Aufwand der Klägerin für die Vorbereitung der\nHauptverhandlung beträchtlich grösser gewesen wäre, wenn sie zur Klageantwort\nerstmals in ihrem mündlichen Parteivortrag hätte Stellung nehmen und sie ihre\nzusätzlichen Klagebeilagen erst an der Hauptverhandlung hätte einreichen können. Der\nmit dem zweiten Schriftenwechsel verbundene Arbeitsaufwand wurde durch die\nVereinfachung der Hauptverhandlung weitgehend kompensiert. Tatsächlich konnte sich\nder klägerische Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung ausgesprochen kurz halten,\nweil – wie er selber ausführte (Protokoll der Haupt- und Schlussverhandlung vom\n8. März 2016, S. 3) – zuvor bereits ein doppelter Schriftenwechsel und damit der\nAktenschluss stattgefunden hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Jahr\n1994 in Kraft getretene Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten\n(sGS 963.75; HonO) auf dem Grundsatz eines doppelten Schriftenwechsels mit\nAusführungen zum Tatsächlichen und einer Hauptverhandlung zur rechtlichen\nErörterung gemäss der alten st. gallischen Zivilprozessordnung basiert. Folglich decken\ndie Honorar-Ansätzen der HonO die Bemühungen im Zusammenhang mit einem\nzweiten Schriftenwechsel ab. Anlass für einen Honorar-Zuschlag besteht nach dem\nGesagten nicht.\n\nb) Der Rechtsvertreter der Klägerin ist Mitglied von deren Verwaltungsrat. Ist ein\nRechtsanwalt sowohl Organ- als auch Parteivertreter, kann dies bei der Festsetzung\nder Parteientschädigung mit einem Abzug berücksichtigt werden, namentlich wenn\neine Instruktion des Rechtsvertreters durch den Mandanten nicht notwendig war (HG.\n2015.169-HGP, E. 7b [Kürzung um 50 %]; BSK-Rüegg , N 21 f. zu Art. 95 ZPO\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}