e) Aus den genannten Gründen war die Einreichung der Duplik am 17. Januar 2014 verspätet und es stellt auch kein leichtes Verschulden dar, wenn der Beklagte irrtümlich davon ausging, im Säumnisfall werde entgegen der im Schreiben vom 2. Oktober 2013 enthaltenen Androhung das Verfahren nicht ohne die Duplik weitergeführt, sondern eine Nachfrist angesetzt. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist somit abzuweisen und nach der Regel von Art. 147 Abs. 2 ZPO haben die Duplik inklusive die darin enthaltenen Beweisanträge und die mit der Duplik eingereichten Akten (bekl.act. 51-88) unberücksichtigt zu bleiben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6