Der Wortlaut spricht vielmehr dafür, dass die Androhung der Säumnisfolgen bei Ansetzung der Frist genügt. Sollten einige Gerichte im Kanton St. Gallen trotzdem eine entsprechende Praxis pflegen, so ist dies nicht zu beanstanden, verpflichtete jedoch das Handelsgericht nicht, sich der Praxis anzuschliessen und führt auch nicht dazu, dass ursprünglich angedrohte Säumnisfolgen hinfällig werden, wenn der Hinweis in der Fristerstreckung nicht wiederholt wird.