cc) Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Kreisgerichte seit dem Erlass der kantonsgerichtlichen Richtlinien in der Fassung vom 9. Mai 2014 „konsequent in Fristerstreckungen auf die Säumnisfolgen hinweisen“ (vgl. die diesbezügliche Behauptung des Beklagten an der Hauptverhandlung), könnte der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn einerseits erfolgten sowohl die Ansetzung als auch die Erstreckungen der Frist zur Einreichung der Duplik im vorliegenden Fall vor dem 9. Mai 2014.