Daran vermag auch der Einwand, in den Fristerstreckungs-Bewilligungen sei nicht erneut auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden, nichts zu ändern. Denn aus der Nicht-Wiederholung des Hinweises kann nach Treu und Glauben nicht gefolgert werden, die ursprüngliche Androhung der Säumnisfolge sei hinfällig und durch eine Nachfrist ersetzt worden, zumal die Verfügung vom 2. Oktober 2013 nur in Bezug auf © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte