bb) Auf die Säumnisfolge von Art. 147 Abs. 2 ZPO wurde der Beklagte im Schreiben vom 2. Oktober 2013 ausdrücklich aufmerksam gemacht. Ein Hinweis auf die bezüglich des zweiten Schriftenwechsels abweichende Rechtslage ergab sich zudem daraus, dass sich im Schreiben vom 8. Februar 2013, mit welchem der Beklagte zur Einreichung der Klageantwort eingeladen wurde, kein Hinweis auf Säumnisfolgen findet. Dieser Unterschied zum Schreiben vom 2. Oktober 2013 hätte auffallen müssen. Daran vermag auch der Einwand, in den Fristerstreckungs-Bewilligungen sei nicht erneut auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden, nichts zu ändern.